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   BVerfG, 19.07.1990 - 2 BvR 133/90   

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https://dejure.org/1990,2891
BVerfG, 19.07.1990 - 2 BvR 133/90 (https://dejure.org/1990,2891)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1990 - 2 BvR 133/90 (https://dejure.org/1990,2891)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1990 - 2 BvR 133/90 (https://dejure.org/1990,2891)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; StPO § 119 Abs. 3
    Verfassungswidrigkeit des Anhaltens eines Briefes aus der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungshaft - Untersuchungsgefangener - Briefe - Zurückhaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1991, 306
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1990 - 2 BvR 133/90
    Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde hiergegen vornehmlich auf einen Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1981 (BVerfGE 57, 170 ).

    Im Blick auf die Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG als Freiheitsgrundrecht besagt dies für die Briefkontrolle: Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Vollzugsanstalt ist, um so größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und um so zurückhaltender muß der Richter bei Eingriffen in den Briefverkehr sein (vgl. BVerfGE 57, 170 [177] m.w.N.; st. Rspr.).

    Die Gemeinschaft von Eltern und Kindern erfüllt insofern eine ähnliche Aufgabe wie die eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).

    Diese Verfassungsgarantien verlangen, bei der Bewertung der brieflichen Äußerungen eines Untersuchungsgefangenen die Bedeutung des Eltern-Kind-Verhältnisses, wie es sich im konkreten Fall darstellt, zu berücksichtigen und alle Feststellungen, die der richterlichen Antwort auf die entscheidende Frage nach der Gefährdung der Anstaltsordnung zugrunde liegen, im Lichte der angesprochenen Grundrechte zu würdigen (vgl. BVerfGE 57, 170 [179]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die Wechselseitigkeit der Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme in der Eltern-Kind-Beziehung hingewiesen (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).

  • OLG Bamberg, 17.12.1991 - 7 UF 81/91

    Klage auf Abänderung einer im gerichtlichen Vergleich getroffenen

    Rspr. (StV 1991, 306; BVerfGE 57, 170, 178), dass die aus der Eltern-Kind-Beziehung fließende Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme lebenslänglich und wechselseitig ist.
  • SG Karlsruhe, 07.02.2012 - S 4 U 4761/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung -

    Die Gemeinschaft von Eltern und Kindern erfüllt insofern eine ähnliche Aufgabe wie die eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 57, 170 ; BVerfG-Kammer, 2 BvR 133/90, Beschluss vom 19. Juli 1990, StV 1991, 306 f.).
  • OLG München, 15.12.1994 - 3 Ws 227/94

    Kollegialgericht; Vorsitzender; Richter; Störung der Anstaltsordnung;

    Die brieflichen Äußerungen eines Untersuchungsgefangenen sind daher bei der richterlichen Antwort auf die entscheidende Frage nach der Gefährdung der Anstaltsordnung im Lichte der angesprochenen Grundrechte zu würdigen (BVerfGE 57, 179 [177 ff.]; StV 1991, 306 ).
  • KG, 23.12.1998 - 1 AR 997/98
    Zwar erfährt das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG durch die Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG auch für den Schutzbereich zwischen Eltern und Kindern eine besondere Verstärkung (vg. BVerfG StV 1991, 306).
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